LadeGemeinschaft eG

Wir laden auf – für die Mobilität von morgen!

Wir laden auf für die Mobilität von morgen!

Elektromobilität ist die Zukunft!

Doch damit diese emissionsfreie Technologie Fahrt aufnehmen kann, braucht es öffentliche Ladepunkte. Mit unserer Genossenschaft schaffen wir eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur für alle, die keinen Zugang zu privaten Ladestationen haben.

Unsere Mitglieder profitieren nicht nur durch eine attraktive Rendite, sondern ermöglichen auch ihren Mitbürger:innen den Umstieg auf Elektromobilität.

Gründungsmitglieder der LadeGemeinschaft eG

von links nach rechts:  Markus Heim, Robin Josten, Darius Siep, Matthias Heidelbach, Carl Müller, Thomas Koch, Andrea Müller, Ralf Seitenspinner, Julia Volckmer, Niklas Seitenspinner, Paul Müller, Henrik Reich, Anja Meinigke, Bruno Schultens, Victor Kleine-Kracht, Sabine Seitenspinner

(nicht auf dem Bild: Karl Jüngerhans, Karsten Heppner, Richard Adolf)

Mitgestalten. Mitentscheiden. Mitwirken.

Beitrag zur Förderung der Elektromobilität in Deiner Region

Prüfung der Realisierung von Ladestationen an Deinem Wunschstandort

Vergünstigte Konditionen an unseren öffentlichen Ladepunkten

Langfristig attraktive Rendite für Deine Genossenschaftsanteile

Das sagen unsere Mitglieder

Informationen zur Mitgliedschaft

Jetzt Mitglied werden – so geht’s

FAQ

Fragen zum Geschäftsmodell

Wer ist Betreiber der Ladepunkte?

Die LadeGemeinschaft kooperiert mit der CHARGEUNITY GmbH, welche eine Dienstleistung zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Ladepunkte anbietet. In diesem Konstrukt tritt die CHARGEUNITY GmbH gegenüber dem Markt als Betreiberin der Ladepunkte auf.

Im Rahmen ihrer Dienstleistung übernimmt die CHARGEUNITY GmbH den kompletten Betrieb der Ladepunkte. Dazu gehört auch die Belieferung der Ladepunkte mit Strom, wofür die CHARGEUNITY GmbH einen entsprechenden Stromliefervertrag mit einem Energieversorger abschließt.

Die LadeGemeinschaft investiert zunächst in Ladepunkte in NRW. Sie werden ausschließlich auf öffentlichem Grund aufgestellt und sind dadurch für alle frei zugänglich. Die Genossenschaftsmitglieder können auch Standorte für öffentliche Ladepunkte vorschlagen, die im Anschluss von der LadeGemeinschaft auf Umsetzbarkeit und Rentabilität geprüft werden.

Generell gilt, der Umsatz abzüglich der Kosten legt den Gewinn fest. Der Umsatz ergibt sich aus den Ladevorgängen, die an den Ladepunkten der LadeGemeinschaft stattfinden. Davon abgezogen werden Kosten für Stromeinkauf, Marketing und allgemeine Administration der Genossenschaft. Außerdem müssen Rücklagen gebildet werden, um für unvorhersehbare Umstände abgesichert zu sein.

Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss und, falls nötig, den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Danach gibt er die Unterlagen an den Aufsichtsrat, der sie prüft und mit seinen Bemerkungen der Generalversammlung vorlegt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (falls nötig) und der Prüfbericht des Aufsichtsrats müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung für die Mitglieder zugänglich gemacht werden.

In der Generalversammlung wird demokratisch entschieden, wie der Jahresüberschuss verwendet oder ein Fehlbetrag gedeckt wird.

Fragen zur Genossenschaft

Warum Genossenschaft und nicht AG oder GmbH?

Die Gesellschaftsform der Genossenschaft (eG) ist für Zwecke der regionalen und bürgerlichen Energiegemeinschaft prädestiniert. Eine Genossenschaft ist basisdemokratisch organisiert, dabei stehen die Interessen der Mitglieder im Mittelpunkt. Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften haben Mitglieder von Genossenschaften genau eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Beteiligungen. Zusätzlich unterliegt eine Genossenschaft durch ihren Prüfungsverband einer genauen wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung. Dadurch ist die Insolvenzrate von Genossenschaften bei unter einem Prozent und somit äußerst gering.

Die Energiegenossenschaft ist ein beim Registergericht eingetragenes Unternehmen und gewerbesteuerpflichtig. Eine Genossenschaft besteht aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung. In der Generalversammlung haben die Mitglieder alle das gleiche Stimmrecht. Der Aufsichtsrat wird bei der Generalversammlung durch die Mitglieder bestimmt, dieser wählt den Vorstand. Die Generalversammlung gilt als das oberste Willensbildungsorgan, bei der jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Generalversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben: Änderung der Satzung, Genehmigung des Jahresabschlusses und der Verteilung von Gewinn und Verlusten, Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat besteht aus Mitgliedern der Genossenschaft, welche aber nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er führt Kontrollen und Revisionen durch und ist für die Berichterstattung bei der Generalversammlung zuständig. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er übernimmt die Leitung der Genossenschaft nach außen und die Geschäftsführung nach innen.

Ein Genossenschaftsmitglied ist eine natürliche oder juristische Person, die Anteile an der Genossenschaft hält und damit Mitbestimmungsrechte erhält.
 

Mitglieder profitieren von Renditen, vergünstigten Konditionen und der Möglichkeit, die Zukunft der Genossenschaft aktiv mitzugestalten.

Die erwartete Rendite liegt zwischen 5 und 10 Prozent, abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft. Der Vorstand formuliert einen Vorschlag zur Gewinnverwendung, das letzte Wort hat aber stets die Generalversammlung. Diese findet jährlich zum Ende des 2. Quartals statt. Danach erfolgt die Ausschüttung für das vergangene Jahr sowie die Erstellung der entsprechenden Steuerbescheinigungen.

Ja, auch Unternehmen, Vereine und Entitäten des öffentlichen Rechts können Anteile erwerben und von den Vorteilen der Genossenschaft profitieren.

Der Kauf von Genossenschaftsanteilen kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dividenden, bzw. Verzinsungen sind in die Steuererklärung mit aufzunehmen, sofern sie nicht im Rahmen des Freistellungsauftrages liegen. Verlustzuweisungen sind ausgeschlossen. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Genossenschaft durch Dividenden oder Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (gemäß § 20 des EstG). Sofern die Genossenschaft diese an die Mitglieder auszahlt, ist die Genossenschaft zum Einbehalt der Kapitalertragssteuer (25% zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) verpflichtet. Seit dem 01.01.2012 entfällt der Einbehalt, wenn das Mitglied der Genossenschaft rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorlegt. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für Ledige 1.000 € und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 €. Mitglieder die kirchensteuerpflichtig sind, können die Genossenschaft beauftragen, die Kirchensteuer ebenfalls einzubehalten und abzuführen. Anderenfalls ist die Abgeltungssteuer in der eigenen Steuererklärung anzugeben, um die Höhe der Kirchensteuer veranlagen zu lassen.

Bei Verlusten der Genossenschaft wird zunächst auf gebildete Pflichtrücklagen aus dem Gewinn zurückgegriffen. Sollten diese Rücklagen nicht ausreichen, können nach Vereinbarung mit der Generalversammlung, Geschäftsanteile der Mitglieder verwendet werden. Eine über die Geschäftsanteile hinausgehende Nachschusspflicht für Mitglieder gibt es nicht. Maximal haftet jedes Mitglied, mit der von ihm als Geschäftsanteil eingebrachten Summe.

Nein, Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.